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Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funk · Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte

§ 1 Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funk

In KraftAmtlicher Text

Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den §§ 15 ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu.