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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner F · Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

§ 5d Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner F

(Anm.: Artikel 5.) Anmerkung, Artikel 5.)

In KraftAmtlicher Text

D. - Daß auf dem Erzeugnis ein Zeichen oder ein Vermerk als Hinweis auf das Patent, das Gebrauchsmuster, auf die Eintragung der Fabriks- oder Handelsmarke oder auf die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells angebracht ist, soll kein Erfordernis für die Anerkennung des Rechtes sein.