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Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltun · Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

§ 6 Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltun

Artikel 6.

In KraftAmtlicher Text

(1) Dritte, die nach dem 3. September 1939 und bis zum 31. Dezember 1946 die Ausübung einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters oder Modelles im guten Glauben vorgenommen haben, können diese Ausübung unter den von den inneren Gesetzgebungen vorgesehenen Bedingungen fortsetzen.

(2) Der Erfinder, der den Nachweis seiner Urheberschaft erbringt und zwischen dem 3. September 1939 und dem 1. Jänner 1946 ein Gesuch um ein Patent hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger kann - im Hinblick auf ein unter der Begünstigung des Artikels 1 hinterlegtes Gesuch um ein Patent - einem gutgläubigen Benützer gleichgestellt werden, selbst wenn er seine Erfindung nicht tatsächlich ausgeübt hat, falls er nachweist, daß die Ausübung durch den Krieg verhindert worden ist.