Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtser · Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens
§ 2 Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtser
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:
1. Durch Verordnung Bestimmungen über das gerichtliche Erlagswesen im Sinne der Gerichtserlagsverordnung, B. G. Bl. Nr. 391/1935, unter Anpassung an die geltenden Gesetze zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien;
2. die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen und darin noch nähere Bestimmungen zu treffen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1962-04-27