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Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950

§ 7 Todeserklärungsgesetz 1950

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.

In KraftAmtlicher Text

Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.