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Kraftloserklärungsgesetz 1951 · Kraftloserklärungsgesetz 1951

§ 7 Kraftloserklärungsgesetz 1951Aufgebotsfrist.

In KraftAmtlicher Text

Die Aufgebotsfrist beträgt:

1. für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;

2. für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;

3. für alle anderen Urkunden sechs Monate.

(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931 , § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938 , § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950 , Art. I.)