Kraftloserklärungsgesetz 1951 · Kraftloserklärungsgesetz 1951
§ 7 Kraftloserklärungsgesetz 1951Aufgebotsfrist.
Die Aufgebotsfrist beträgt:
1. für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;
2. für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;
3. für alle anderen Urkunden sechs Monate.
(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931 , § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938 , § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950 , Art. I.)
Verweist auf
- Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 4
- Kraftloserklärungsgesetz 1951 Art. 42