Wertpapierbereinigungsgesetz · Wertpapierbereinigungsgesetz
§ 13 Wertpapierbereinigungsgesetz§ 13. Bereinigung bei nicht übersteigenden Anmeldungen. Paragraph 13, Bereinigung bei nicht übersteigenden Anmeldungen.
Anmeldung.
(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart nicht, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auch die Wertpapiere der 2., 3. und 5. bis 7. Gruppe bereinigt.
(2) In diesem Falle hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4 und 6 für die Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Bereinigung der angemeldeten Wertpapiere in einer der vorgenannten Gruppen vorliegen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Sie hat ferner über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2), welche die 5., 6. oder 7. Gruppe betreffen, zu entscheiden.