EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 41 EisbEG
V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen. römisch fünf. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.
Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01