EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 49 EisbEG
VII. Schlußbestimmungen. römisch sieben. Schlußbestimmungen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01