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EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

§ 6 EisbEG

II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung. römisch zwei. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.

In KraftAmtlicher Text

Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.