Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
§ 33 Wechselgesetz 1955
Artikel 33.
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.