Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
§ 83 Wechselgesetz 1955
Artikel 83.
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.