Scheckgesetz 1955 · Scheckgesetz 1955
§ 32 Scheckgesetz 1955Artikel 32.
Artikel 14.
(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.