§ 0 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fa
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Slowenien
Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
BR Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997 ,
Montenegro, BGBl. III Nr. 124/2007 ,
Kosovo, BGBl. III Nr. 147/2010 )
Mazedonien
Bosnien und Herzegowina
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Wiederherstellung bestimmter Rechte an Fabriks- und Handelsmarken.
StF: BGBl. Nr. 199/1955
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 auf Grund eines zwischen der österreichischen Botschaft und dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien durchgeführten Notenwechsels am 12. August 1955 in Kraft getreten.