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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 116 GBG 19554. Rechtfertigungsklage.

FÜNFTER ABSCHNITT. Von den Simultanhypotheken.

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe Forderung simultan haftenden Vormerkung des Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage erforderlich.

(2) Die Rechtfertigungsklage ist entweder bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekarschuldners oder bei einem Gericht zu erheben, das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte, auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die Realinstanz ist.