GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 40 GBG 1955b) Rechtfertigung.
DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung.
Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.