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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 44 GBG 1955

DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung.

In KraftAmtlicher Text

Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens um Vormerkung der Prozeß über den Bestand des vorgemerkten Rechtes schon anhängig, so bedarf es, solange nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung das Begehren auch noch auf die Rechtfertigung der Vormerkung ausgedehnt werden darf, keiner besonderen Rechtfertigungsklage.