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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 52 GBG 19551. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.

VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.

In KraftAmtlicher Text

Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.