GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 52 GBG 19551. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.
VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.