GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 69 GBG 1955
VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung auf gänzliche oder teilweise Löschung klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt werden.