GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 73 GBG 1955
VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung anzuordnen hat, wird teils in diesem Bundesgesetz teils im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 , teils in anderen Gesetzen bestimmt.