GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 82 GBG 1955
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-05-01