GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 83 GBG 19551. Form des Ansuchens.
ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.
Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-11-01