GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 86 GBG 19553. Kumulierung der Gesuche.
ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.
Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-05-01