GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 91 GBG 1955
ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.
Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.
GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.
Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.