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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 96 GBG 19552. Besondere Bestimmungen in Ansehung a) der Bewilligung:

DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche.

In KraftAmtlicher Text

(1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre.

(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden, wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).