§ 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 39.
III. TEIL. römisch drei. TEIL. Nachlaßangelegenheiten.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
III. TEIL. römisch drei. TEIL. Nachlaßangelegenheiten.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.