Reststückegesetz · Reststückegesetz
§ 2 Reststückegesetz
Das Bundesministerium für Finanzen hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, ob Reststücke einer Wertpapierart zur Anmeldung zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1).
Reststückegesetz · Reststückegesetz
Das Bundesministerium für Finanzen hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, ob Reststücke einer Wertpapierart zur Anmeldung zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1).