§ 21 AnerbengesetzAusnahmen vom Geltungsbereich.
IV. Abschnitt. römisch vier. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten und Tirol.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1990-01-01
IV. Abschnitt. römisch vier. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten und Tirol.