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Abkommen über das einheitliche Scheckges · Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

§ 7 Abkommen über das einheitliche ScheckgesArtikel VII. Artikel römisch sieben.

In KraftAmtlicher Text

Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.