VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 152 VersVG
I. Allgemeine Vorschriften. römisch eins. Allgemeine Vorschriften.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.