VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 49 VersVG
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Der Versicherer hat den Schadenersatz in Geld zu leisten.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Der Versicherer hat den Schadenersatz in Geld zu leisten.