VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 68a VersVG
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2, des § 58 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.