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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 7 VersVG

Erstes Kapitel.

In KraftAmtlicher Text

Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Haftung des Versicherers am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag abgeschlossen wird. Sie endet am Mittag des letzten Tages der Frist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-29