VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 73 VersVG
II. Veräußerung der versicherten Sache. römisch zwei. Veräußerung der versicherten Sache.
Bei einer Veräußerung im Weg der Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend anzuwenden.