VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 82 VersVG
Zweites Kapitel.
Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Zweites Kapitel.
Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden.