§ 0 Feststellung des in den einzelnen Gebiet
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. August 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über die Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches.
StF: BGBl. Nr. 200/1959
BGBl. Nr. 237/1963
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Anerbengesetzes, BGBl. Nr. 106/1958 , stellt das Bundesministerium für Justiz fest, daß in den unten angeführten Gerichtsbezirken folgender Brauch für die bäuerliche Erbteilung besteht:
Verweist auf
- Feststellung des in den einzelnen Gebiet Art. 3