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Feststellung des in den einzelnen Gebiet · Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches

§ 0 Feststellung des in den einzelnen Gebiet

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. August 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über die Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches.

StF: BGBl. Nr. 200/1959

BGBl. Nr. 237/1963

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Anerbengesetzes, BGBl. Nr. 106/1958 , stellt das Bundesministerium für Justiz fest, daß in den unten angeführten Gerichtsbezirken folgender Brauch für die bäuerliche Erbteilung besteht: