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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebie · Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

§ 19 Abkommen über Bestimmungen auf dem GebieArtikel 19.

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

ZU URKUND dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.