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Übereinkommen über die Anerkennung und V · Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen

§ 13 Übereinkommen über die Anerkennung und V

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Jeder vertragschließende Staat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen und zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind.

Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilungen den anderen vertragschließenden Staaten zur Kenntnis.