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Übereinkommen über die Anerkennung und V · Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

§ 12 Übereinkommen über die Anerkennung und V

Artikel XII. Artikel römisch zwölf.

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.