GEG · Gerichtliches Einbringungsgesetz
§ 20 GEG
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
GEG · Gerichtliches Einbringungsgesetz
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.