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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

§ 12 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Die im Art. 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (der Übereinkunft über Zivilprozeßrecht) vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, werden im andern Staat auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar zu stellendes Begehren vollstreckt.