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Übereinkommen über das auf die Form letz · Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

§ 13 Übereinkommen über das auf die Form letz

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.