§ 122 AktGVerfahren
Fünfter Unterabschnitt Abstimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Die Form der Ausübung des Stimmrechts und das Verfahren zur Stimmenauszählung richten sich nach der Satzung. Mangels einer solchen Regelung bestimmt sie der Vorsitzende.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01