§ 158 AktGVerbotene Ausgabe von Aktien
Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung
Die neuen Anteilscheine können vor Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien können vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-08-01