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AktG · Aktiengesetz

§ 180 AktGAnmeldung der Durchführung

Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-08-01