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AktG · Aktiengesetz

§ 190 AktGGewinn- und Verlustrechnung

Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung

In KraftAmtlicher Text

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .

In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1997-10-01