§ 190 AktGGewinn- und Verlustrechnung
Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .
In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1997-10-01