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AktG · Aktiengesetz

§ 204 AktGAnmeldung und Eintragung der Auflösung

Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung

In KraftAmtlicher Text

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-08-01