§ 21 AktGErrichtung der Gesellschaft
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.