§ 222 AktGNotarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-07-01
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.