§ 250 AktGWirkung der Eintragung
ZWEITER ABSCHNITT Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden; die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01